Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen von 2021 sollte das jagdliche Bedürfnis auf zehn Langwaffen begrenzt sein; der Landkreis Hildesheim setzte die Grenze per Rundschreiben bei 15 an und verlangte ab der 16. Waffe einen gesonderten Nachweis. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dem entgegengetreten und stellt auf den Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG ab: Beim Erwerb von Langwaffen dürfen Jäger zahlenmäßig nicht beschränkt werden.
Das Gericht verweist darauf, dass der Gesetzgeber Langwaffen für Jäger bewusst von der Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG freigestellt hat, und dass Sportwaffen wegen Gewicht, Empfindlichkeit und Zieloptik jagdlich nur eingeschränkt taugen. Auch die vielzitierte Formel, es sollten möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“, rechtfertige keine andere Auslegung — sie sei lediglich eine Kurzformel für das Bedürfnisprinzip aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2008. Damit liegt erstmals eine klare berufungsgerichtliche Aussage zu dieser lange umstrittenen Frage vor. Betroffen ist der Erwerb von Langwaffen durch Jagdscheininhaber; Kurzwaffen bleiben unberührt.
Quelle: BayVGH, Urteil vom 26.02.2026 – 24 B 25.1740. Bericht von Dr. jur. Hans Scholzen, Vorsitzender des Verbands für Waffentechnik und -geschichte e.V. (VdW), in: DWJ – Das Magazin für Waffenbesitzer, Ausgabe September 2026, S. 7. Online: www.dwjmedien.de








