Update Gesellschaftsjagden & Corona

Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden sowie Sammelansitze mit Zusammenkunft dürfen grundsätzlich stattfinden. Sie stellen – soweit sie unter freiem Himmel stattfinden – grundsätzlich eine Veranstaltung im Sinne von § 4a der 15. BayIfSMV dar.

Wann eine Zusammenkunft den Charakter einer Veranstaltung annimmt, kann jedoch nicht abstrakt und allgemeingültig beantwortet werden, sondern hängt nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Die Bewertung obliegt insofern den Verantwortlichen zunächst selbst. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Zweck (besonderer Anlass), Organisationsgrad und Programm bzw. geplanter Ablauf der Zusammenkunft. Auch die Anzahl der teilnehmenden Personen kann hierfür einen Anhaltspunkt bieten.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel im Sinne von § 4a der 15. BayIfSMV gelten die 2G Regelung sowie die Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske. Auch ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten. In Absprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann die Maske abgenommen werden, wenn sich die Jäger während der Jagd allein an ihrem zugewiesenen Platz (i. d. R. Drückjagdbock) befinden. Auch gilt die Maskenpflicht nicht für Treiber, welche untereinander und zu weiteren Personen einen Abstand einhalten, der weit über den Mindestabstand von 1,5 m hinausgeht. In allen anderen Phasen der Veranstaltung gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Der Veranstalter hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, es sei denn die Veranstaltung umfasst weniger als 100 Personen (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 der 15. BayIfSMV). Die Hygiene- und Abstandsregeln (§ 1 der 15. BayIfSMV) sind zu beachten.

Sofern einzelne Teile von Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden oder Sammelansitzen mit Zusammenkunft nicht unter freiem Himmel oder nicht in privaten Räumlichkeiten stattfinden, gilt für diese Teile 2G plus.

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, gelten die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown. Veranstaltungen sind untersagt.

Stand: 15.12.2021 / Quelle: https://www.wildtierportal.bayern.de/corona

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