Gesellschaftsjagden wie Bewegungsjagden sowie Sammelansitze mit Zusammenkunft dürfen grundsätzlich stattfinden. Die 2G plus Regelung sowie die Regelungen zur Maskenpflicht bei Veranstaltungen sind zu beachten. Während der gesamten Gesellschaftsjagd ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten. Der Veranstalter hat ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, es sei denn die Veranstaltung (Gesellschaftsjagd) umfasst weniger als 100 Personen (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 der 15. BayIfSMV). Die Hygiene- und Abstandsregeln (§ 1 der 15. BayIfSMV) sind zu beachten. Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000, sind Gesellschaftsjagden untersagt.
Stand: 24.11.2021 / Quelle: https://www.wildtierportal.bayern.de/corona
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