Gremien

Gremien

Bei der unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Er berät und unterstützt die untere Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Seine Mitwirkung bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschusspläne nach §21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

 

Situation im Freistaat Bayern:

Nach Art. 48 BayNatSchG sind bei den Naturschutzbehörden zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. Der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde besteht seit 1974. Neben der wissenschaftlichen und fachlichen Beratung soll der Naturschutzbeirat ferner das allgemeine Verständnis für den Naturschutzgedanken fördern. Eine Amtsperiode des Naturschutzbeirats dauert jeweils fünf Jahre.

Der Naturschutzbeirat ist in Deutschland ein beratendes Gremium von ehrenamtlich tätigen fachkundigen Bürgern zur Unterstützung der Naturschutzbehörde nach Maßgabe der einzelnen Landesnaturschutzgesetze. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält hierzu keine Regelungen, doch kommt den anerkannten Naturschutzverbänden (vgl. § 63 BNatSchG, anfangs auch § 29, bis 2010 § 59 ff.) oft eine besondere Rolle zu.

Amtsperiode September 2019 – August 2024

Beiratsmitglieder:

Walter Demel (Bund Naturschutz)
Cyrus Mahmoudi (Landesbund für Vogelschutz)
Leonhard Mösl (Forst)
Simon Sedlmair (Agrarbereich)
Georg Bichler (Jagd)

 

Stellvertreter:

Dr. Roderich Zauscher (Bund Naturschutz)
Johannes Hiller (Landschaftspflegeverband und Landesbund für Vogelschutz)
Lisa Schubert (Forst)
Manfred Pohl (Gartenbau und Agrarbereich)
Horst Egner (Fischerei)

Ein Naturschutzbeirat existiert je nach Landesrecht auf verschiedenen Ebenen der Naturschutzverwaltung. Die Verbindlichkeit der Vorschriften, dass Beiräte zu bestellen seien, bewegt sich von einer Kann- bis zu einer Muss-Bestimmung. So wird gemäß § 45 SächsNatSchG (Stand: 19. Oktober 2010) bei der obersten Naturschutzbehörde zwingend ein Beirat gebildet, bei den oberen und den unteren Naturschutzbehörden jedoch nur optional. In der Regel ermächtigen die Gesetze die Obersten Naturschutzbehörden, Näheres per Rechtsverordnung zu regeln.

Berufen werden teilweise mehr als 20 Mitglieder[1] in der Regel auf Dauer der nach Landesrecht gegebenen Wahlperioden (4–5 Jahre) durch die jeweilige Verwaltungsspitze und auch bestätigt durch das zuständige Kontrollorgan (Kreistag bzw. StadtratLandtag).

Die Unabhängigkeit der Beiräte differiert ebenfalls je nach Landesrecht und bewegt sich zwischen einer nahezu vollständigen Autonomie bis zu andernorts gegenteiligen Vorschriften, dass z. B. der Leiter der Behörde, der der Beirat zugeordnet ist, den Vorsitz führt.

 

Nominiert werden Mitglieder

  • zum einen durch Vereinigungen wie NaturschutzorganisationenJagdverbände oder Bauernverbände.
  • zum anderen durch die zuständigen Behörden, vor allen die Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Es bewährt sich, dass auch hierbei fachkompetente Organisationen konsultiert werden. Rechtlich strittig ist, ob hier auch parteipolitisch geprägte Nominierungen (z. B. durch die Fraktionen des Kreistages) aufgrund des Kompetenzprimates (s. folgender Absatz) gesetzeskonform sind.

Die Auswahl erfolgt je nach Landesrecht nach

  • Zugehörigkeit zu verschiedensten Gruppierungen (Vertreterprimat) oder/und
  • dem Vorliegen fachlicher und örtlicher Kenntnisse (Kompetenzprimat), über die die Betreffenden nachweislich verfügen sollen, wobei sie keinen Weisungen Dritter unterliegen. Unabhängig von länderspezifischen Bestimmungen hat es sich in der Praxis bewährt, dass diese Kenntnisse u. a. die Fachgebiete NaturschutzLandschaftspflegeBiologieVegetationskundeGeologie sowie Agrar- und Forstbereich

Dem Naturschutzbeirat werden die wichtigeren Entscheidungsgegenstände der Naturschutzbehörde vorgetragen und zur Beratung gestellt, in der Regel zumindest Planungen auf allen Ebenen (u. a. BauleitplanungenPlanfeststellungsverfahren). Näheres regeln die einzelnen Ländergesetze wie auch die Befugnis der Beiräte, Beauftragte zu nominieren (Berufung s. o.). Der Beirat kann der Behörde Entscheidungsempfehlungen geben. Er kann auch Aktivitäten der Behörde anregen. Wie weit im Einzelnen die Befugnisse des Beirates bzw. der Beauftragten sowie die Verbindlichkeit seiner Voten gehen, hängt ebenfalls vom Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes ab.